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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Glas- und Meßtechnik GmbH Dieter Eichhorn Stand: 07. Februar 2005
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten aus-schließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. (2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftli-chen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. (3) Unsere Angebote sind
stets freibleibend und unverbindlich. Maßliche, farbliche und sonstige
Vorga-ben des Kunden müssen, sollen sie für uns präzise verbindlich
werden, von uns schriftlich besonders bestätigt werden, anderenfalls
gelten angemessene Schwankungsbreiten. Zum Angebot gehörige
Zeichnun-gen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben etc. gelten nur
annähernd, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir
behalten uns, vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung,
das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem
jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikel jeder-zeit und ohne
besondere Anzeige Änderungen vorzu-nehmen, desgleichen, offensichtliche
Kalkulations- oder Druckfehler im Angebot zu berichtigen. (4) Versandwege und Spediteure werden, vorbe-haltlich anderer schriftlicher Absprache, von uns be-stimmt.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“, aus-schließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rech-nung gestellt. (2) Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die
Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Wir behalten uns vor, in Katalogen,
Preislisten usw. Mindestbestellwerte und -mengen vorzusehen und bei
Unterschreitung Aufträge deshalb mit Preisaufschlag zu bestätigen. (6)
Aufrechnungsrechte stehen uns und dem Kunden nur zu, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt
sind. Außerdem sind die Vertragspartner zur Ausübung eines
Zurückbe-haltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenan-spruch auf
der gleichen Geschäftsbeziehung beruht.
§ 4 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den
gesetzlichen Bestimmun-gen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
Wir haften auch nach den gesetzli-chen Bestimmungen, sofern als Folge
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung fortgefallen ist. (6) Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestim-mungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Scha-densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise
eintretenden Schaden begrenzt. (8) Im Übrigen haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. (3)
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung (1)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsge-mäß
nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (4)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässig-keit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. (5) Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmun-gen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags-pflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenser-satzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6)
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbe-rührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. (10)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregres-ses nach den §§ 478,
479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der man-gelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung (1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadenser-satz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenser-satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen und für deliktische Ansprüche, die keine
Personenschäden betreffen. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt
auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen-dungen verlangt. (3)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegen-über ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatz-haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Qualitätssicherung und Dokumentation (1) Qualitätssicherungsvorschriften des Kunden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. (2)
Eine Dokumentationspflicht besteht für uns nur für diejenigen
Liefergegenstände, für die dies schriftlich vereinbart worden ist. (3)
Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und
Prüfungsunterlagen, auch in bezug auf QS-Audits, bedarf unserer
vorherigen Zustimmung. (4) Kosten gesondert gewünschter Prüfpläne,
Prüfanweisungen und Erstmusterprüfberichte gehen zu Lasten des Kunden
und werden nach Erreichen des jeweiligen jährlichen Umsatzziels
erstattet. Der Erstat-tungsanspruch wird nach einvernehmlicher
Feststellung der Zielerreichung sofort fällig."
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung (1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsa-che bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefer-vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemesse-ner
Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir ver-pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zah-lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsa-che durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei-gentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehen-de Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbe-trag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicher-heiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1)
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlos-sen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |